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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 17.06.2005
Aktenzeichen: 14 U 16/05
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1
BGB § 823
BGB § 1004
1. Uneingeschränkte Unterlassung einzelner in einer Presseveröffentlichung enthaltener Tatsachenbehauptungen kann nur verlangt werden, wenn und soweit diese jeweils für sich gesehen unwahr sind. Dies gilt auch, wenn durch die Art und Weise ihrer Präsentation und im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Artikels eine Sinninterpretation nahe gelegt wird, die über den Gehalt der einzelnen Aussage hinausgeht und nicht der Wahrheit entspricht. Wenn und soweit die einzelnen Äußerungen wahr sind, kann in einem solchen Fall nur verlangt werden, daß sie nicht in einer Weise aufgestellt werden, die Anlaß zu einer mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Interpretation gibt.

2. Ist der nach dem Inhalt einer Presseveröffentlichung nahe liegende Schluß auf einen über das ausdrücklich Gesagte hinausgehenden Sachverhalt falsch, so ist die Berichterstattung jedenfalls dann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Weglassung eines klarstellenden Hinweises bewusst erfolgt ist.

3. Ein im öffentlichen Leben stehender Rechtsanwalt, gegen dessen Sozius ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, muß es hinnehmen, daß in hierüber zulässigerweise berichtenden Presseveröffentlichungen auch sein Name und der seiner Kanzlei genannt werden. Er kann aber verlangen, daß dann zugleich darauf hingewiesen wird, daß sich die Ermittlungen nicht auch gegen ihn selbst richten.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 16/05

Verkündet am 17. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

wegen einstweiliger Verfügung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2005 unter Mitwirkung von

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bauer Richter am Oberlandesgericht Dr. Krauß Richterin am Oberlandesgericht Dr. Bauer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 21.12.2004 - 3 O 500/04 - teilweise abgeändert:

a) Den Beklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Durchsuchung der Anwaltskanzlei S. und St. am 04./05.11.2004 und über die Verhaftung des Rechtsanwalts St. folgende Äußerungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, ohne gleichzeitig mitzuteilen, daß sich die strafrechtlichen Ermittlungen nicht auch gegen den Kläger richten:

aa) "Donnerstag, kurz vor Mitternacht: Spezialfahnder durchsuchen die Anwaltskanzlei S. und St.. Im Bild der CDU-Fraktionsvorsitzende im Stadtrat, Rechtsanwalt S., dessen Partner St. verhaftet worden ist".

bb) "Im Brennpunkt stehen .... und das Rechtsanwaltsbüro S. und St.".

cc) "Das Ermittlungsverfahren der Spezialfahnder aus M. läuft unter der Überschrift Betrugsverdacht".

dd) "Wie tief das Anwaltsbüro S. und St. in die zweifelhaften Geschäfte der Branche verstrickt ist, müssen die weiteren Ermittlungen ergeben".

b) Den Beklagten wird wegen einer jeden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung jeweils ein Ordnungsgeld bis zum Betrag von 250.000,00 € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei eine gegenüber der Beklagten Nr. 1 verhängte Ordnungshaft an den sie vertretenden Geschäftsführern zu vollziehen ist.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der (Verfügungs-) Kläger ist in ... als Rechtsanwalt tätig und dort unter anderem auch als Kommunalpolitiker bekannt. Die (Verfügungs-) Beklagte Nr. 1 verlegt das auch im Raum ... vertriebene "... Tageblatt". In dessen Ausgabe vom 06./07.11.2004 erschien auf der Titelseite unter der Überschrift "Kapitaler Schlag gegen Gewinnspiel-Branche" ein vom (Verfügungs-) Beklagten Nr. 2 verfaßter Artikel, über dem ein Bild angeordnet war, das den Kläger zusammen mit Kriminalbeamten zeigt. Gegenstand des Artikels war eine vom Amtsgericht M. auf Antrag der dortigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität angeordnete und in der Nacht vom 04. zum 05.11.2004 durchgeführte Durchsuchung der vom Kläger zusammen mit seinem damaligen Sozius, Rechtsanwalt St., betriebenen Anwaltskanzlei. Gegen Rechtsanwalt St. - der damals in Untersuchungshaft genommen wurde und von dem sich der Kläger inzwischen getrennt hat - sowie andere Personen ermittelt die Staatsanwaltschaft Mannheim wegen verschiedener Delikte.

Im Wege des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung macht der Kläger gegen die Beklagten einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen geltend, die in dem genannten Artikel sowie in der Bildunterschrift enthalten sind. Die Äußerungen, deren Unterlassung der Kläger begehrt, lauten:

a) "Donnerstag, kurz vor Mitternacht: Spezialfahnder durchsuchen die Anwaltskanzlei S. und St.. Im Bild der CDU-Fraktionsvorsitzende im Stadtrat, Rechtsanwalt S., dessen Partner St. verhaftet worden ist".

b) "Im Brennpunkt stehen ... und das Rechtsanwaltsbüro S. und St.".

c) "Das Ermittlungsverfahren der Spezialfahnder aus M. läuft unter der Überschrift Betrugsverdacht".

d) "Wie tief das Anwaltsbüro S. und St. in die zweifelhaften Geschäfte der Branche verstrickt ist, müssen die weiteren Ermittlungen ergeben".

Wegen der vom Kläger verfolgten Ansprüche und des zugrundeliegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 21.12.2004 hat das Landgericht dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Kläger sei nicht Beschuldigter des von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens, sondern habe die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion als "andere Person" im Sinne von § 103 StPO hinzunehmen gehabt. Die Beklagten hätten den Kläger zwar nicht ausdrücklich einer strafrechtlich relevanten Beteiligung bezichtigt, indessen genüge es für eine Unterlassungsverfügung, wenn - was hier der Fall sei - durch die Art der Schilderung, insbesondere durch das Verschweigen wesentlicher Umstände, der falsche Anschein entstehen könne, auch der Antragsteller habe sich in einer Weise an den dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorgängen beteiligt, die Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigen. Der durch die übrigen beanstandeten Textpassagen erweckte Eindruck werde noch durch den Schlußsatz (Äußerung d) verfestigt. Daß die mitgeteilten Tatsachenbehauptungen - bis auf den Betrugsvorwurf - nicht unwahr seien, vermöge an dieser Bewertung nichts zu ändern.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren auf Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung weiter. Sie meinen, das Landgericht habe bei der Beurteilung des Vorliegens einer Eindrucks-Tatsachenbehauptung die zum Richterrecht gewordene ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis nicht richtig interpretiert: Richtig sei zwar, daß ein zu unrecht erweckter Eindruck grundsätzlich im Wege eines Unterlassungsbegehrens angegriffen werden könne. Indessen habe das Landgericht verkannt, daß die Beurteilung, ob ein entsprechender Eindruck habe erweckt werden können, besonders hohen Anforderungen unterliege. Zudem enthalte die Äußerung d) keine Tatsachenbehauptung, sondern allenfalls eine Mutmaßung, die als Meinungsäußerung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sei. Weiter meinen die Beklagten, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei in dem Artikel eine klare Differenzierung zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Sozius vorgenommen worden, wesentliche Umstände seien nicht verschwiegen worden.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Beklagten noch vorgetragen, daß inzwischen gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eingeleitet worden sei, im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Kanzlei Vermögenswerte der bevorstehenden Pfändung entzogen zu haben. Weiter haben sie vorgetragen, der Beschwerdeausschuß des Deutschen Presserates sei zum Ergebnis gekommen, daß weder durch den inkriminierten Text noch durch das zusammen mit dem Artikel veröffentlichte Foto eine Verletzung des Pressekodex erfolgt sei.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung führt in der Sache zu einem Teilerfolg: Dem Landgericht kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, wonach die inkriminierten Äußerungen uneingeschränkt zu unterlassen sind. Zu unterlassen sind sie vielmehr nur insoweit, als sie geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, die der Hausdurchsuchung zugrundeliegenden Ermittlungen hätten sich auch gegen den Kläger gerichtet.

1. Wer die hinreichende Gefahr einer zukünftigen Rechtsbeeinträchtigung durch rechtswidrige Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen dartut, kann deren Unterlassung verlangen. Unwahr ist eine Behauptung dann, wenn sie nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimmt (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 160 m.w.N.). Eine Diskrepanz zwischen dem Aussagegehalt einer oder mehrerer Presseäußerungen und dem wirklichen Sachverhalt kann dabei auch dann bestehen, wenn die einzelnen Tatsachenbehauptungen zwar für sich gesehen wahr sind, aber durch die Art und Weise ihrer Präsentation und im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Artikels, insbesondere durch das Weglassen eines klarstellenden Hinweises, dem unbefangenen Durchschnittsleser eine Sinninterpretation nahelegen, die über den Gehalt der einzelnen Aussagen hinausgeht und nicht der Wahrheit entspricht (in diesem Sinne etwa BGH, NJW 2000, S. 656 ff., 657; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, S. 739; Prinz/Peters, a.a.O., Rdn. 9; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2000, Rdn. 4.15 m.w.N.). Uneingeschränkte Unterlassung der einzelnen Äußerungen kann in einem solchen Fall nur verlangt werden, wenn und soweit diese für sich gesehen unwahr sind. Wenn und soweit die Äußerungen wahr sind, kann lediglich verlangt werden, daß sie nicht in einer Weise aufgestellt werden, die Anlaß zu einer mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Interpretation gibt (vgl. BGH, NJW 2000, S. 656 ff., 657, wo ein Unterlassungsanspruch lediglich in bezug auf den dortigen Hilfsantrag erwogen wird). Denn zu der gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (zur Maßgeblichkeit dieser Vorschrift auch für Äußerungen, die in Presseveröffentlichungen enthalten sind, vgl. BVerfGE 85, S. 1 ff., 11 ff.) gewährleisteten Meinungsfreiheit gehört u.a. das Recht, wahre Tatsachen, die keine besonders geschützte Rechtssphäre des Betroffenen zum Gegenstand haben, zu äußern und zu verbreiten (vgl. auch Prinz/Peters, a.a.O., Rdn. 49).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich einerseits, daß der Kläger nicht die uneingeschränkte Unterlassung der vier von ihm beanstandeten Äußerungen verlangen kann, weil diese keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten und auch keine besondere Rechtssphäre des Klägers verletzen.

a) Daß die Äußerungen zu I. a) - Bildunterschrift - der Wahrheit entsprach, ist unstreitig. So steht außer Frage, daß das zugehörige Bild den Kläger zeigt, dessen kommunalpolitische Funktion richtig wiedergegeben ist. Unstreitig ist ferner, daß die Anwaltskanzlei "S. und St." durchsucht wurde und daß der in Haft genommene Rechtsanwalt St. damals der Sozius des Klägers war.

Eine besondere Rechtssphäre des Klägers ist nicht in unzulässiger Weise berührt. Eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts liegt insbesondere nicht darin, daß der Kläger in der Bildunterschrift mit Namen, Beruf und politischer Funktion genannt wird. Es ist unstreitig, daß der Kläger Kommunalpolitiker und u.a. auch deshalb in Offenburg sehr bekannt ist. Damit ist er eine relative Person der Zeitgeschichte, die es hinzunehmen hat, daß sie in Kommentierungen sie darstellender Bilder namentlich genannt wird. Da es hier um eine allgemeine und nicht auf ein bestimmtes Bild bezogene Verpflichtung zur Unterlassung der Namensnennung geht, kommt es nicht darauf an, ob die Veröffentlichung des Bildes von der polizeilichen Durchsuchungsaktion rechtswidrig war. - Die Bezeichnung der auch den Namen des Klägers tragenden Rechtsanwaltskanzlei stellte für sich allein schon deshalb keinen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Klägers dar, weil - worauf der Klägervertreter in einem anderen Verfahren mit Recht hingewiesen hat - die Berichterstattung zur Gewinnspielproblematik eine die Interessen der Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft (hierzu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Rdn. 10. 169).

b) Die Formulierung, das Anwaltsbüro S. und St. stehe "im Brennpunkt" des von den Strafverfolgungsbehörden geführten Schlages gegen die Ortenauer Gewinnspielbranche, besagt, daß das genannte Büro wesentliches Ermittlungsobjekt ist. Daß diese Aussage der Wahrheit entsprach, ergibt sich aus dem Umstand, daß die Anwaltskanzlei mit großem Aufwand durchsucht worden ist.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers wie auch des Landgerichts wahr ist auch die Äußerung I. c). Denn die Staatsanwaltschaft M. ermittelte auch wegen Betrugsverdachts. Dies ergibt sich daraus, daß sie u.a. auch damit ihren Durchsuchungsantrag begründet hat; daß der Untersuchungsrichter die Durchsuchungsanordnung nicht auf diesen Verdacht gestützt hat, ändert daran nichts.

d) Die Äußerung I. d) weist zwar Elemente des Meinens und Dafürhaltens auf, hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten im Kern eine Tatsachenbehauptung zum Inhalt. Sie besagt nämlich, daß die damals noch unter diesem Namen bestehende Kanzlei S. und St. in Geschäfte der Gewinnspiel-Branche verstrickt sei, das Maß der Verstrickung aber noch ermittelt werden müsse. Auch diese Aussage ist wahr, was sich insbesondere daran zeigt, daß in dem gegen die Gewinnspielveranstalter geführten strafprozeßualen Ermittlungsverfahren Umstände gegeben waren, die die Durchsuchung der Anwaltskanzlei Schemel und Stapf sowie die Anordnung der Untersuchungshaft gegen Rechtsanwalt Stapf rechtfertigten.

3. Nach den oben zu I. dargestellten Grundsätzen ist es den Beklagten andererseits zu untersagen, im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Berichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen gegen Veranstalter von Gewinnspielen und gegen Rechtsanwalt St. die inkriminierten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß sich diese Ermittlungen nicht auch gegen den Kläger richten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die für sich gesehen jeweils wahren beanstandeten Äußerungen im Kontext und in der Art und Weise ihrer Darstellung den Leser - mit der Folge, daß eine entsprechende verdeckte Tatsachenbehauptung anzunehmen ist - zu dem Schluß zwingen, nicht nur Rechtsanwalt St. und das "Rechtsanwaltsbüro S. und St.", sondern auch der Kläger selbst seien in das Ermittlungsverfahren in Sachen "Gewinnspiel-Branche" einbezogen: a) Für den Leser ist eine derartige Schlußfolgerung nämlich zumindest sehr naheliegend. Dies nicht nur wegen der mehrfachen Nennung der "Rechtsanwaltskanzlei S. und St.", sondern insbesondere auch wegen des über den Artikel gestellten, den von Kriminalbeamten umgebenen Kläger während der Durchsuchung zeigenden Fotos mit der in der Bildunterschrift enthaltenen Erläuterung, es handele sich dabei um den "CDU-Fraktionsvorsitzende(n) im Stadtrat, Rechtsanwalt S.". Denn einer derartigen Herausstellung der Person des Klägers käme im Zusammenhang mit den berichteten Ereignissen ein Informationswert nur dann zu, wenn er selbst in den den Gegen-stand der Ermittlungen bildenden Sachverhalt involviert wäre - anderenfalls könnte sie nur der Befriedigung von Sensationsbedürfnissen dienen. Der unbefangene Durchschnittsleser eines seriösen Presseproduktes, wie es das ...Tageblatt ganz ohne Zweifel ist, geht aber davon aus, daß es niemanden "ohne Not" an den Pranger stellt und so der Gefahr erheblicher Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art aussetzt. Ist der für den unbefangenen Leser vielleicht auch nicht zwingende, aber doch naheliegende Schluß auf einen über das ausdrücklich Gesagte hinausgehenden Sachverhalt falsch, so ist die Berichterstattung jedenfalls dann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Weglassung eines klarstellenden Hinweises bewußt erfolgt ist (BGH, NJW 2000, S. 656 ff., 657).

b) Es ist unstreitig, daß sich das den Gegenstand der streitgegenständlichen Presseveröffentlichung bildende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M. weder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch zu dem - für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs maßgeblichen (hierzu OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, S. 688 ff., 690 unter I 2 b bb) - Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (Senatstermin am 13.05.2005) gegen den Kläger gerichtet hat. Das nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten später gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren hat einen anderen Gegenstand. - Die Beklagten haben auch bewußt auf einen Hinweis verzichtet, der zur Klarstellung des falschen Eindrucks über die Involvierung des Klägers in das Ermittlungsverfahren geeignet gewesen wäre. Ihr noch in der Berufungsinstanz gehaltener Vortrag (II 57), im streitgegenständlichen Artikel sei "ganz ausdrücklich klargestellt" worden, "daß das Ermittlungsverfahren nur gegen Herrn Rechtsanwalt St. eingeleitet wurde", findet einerseits in der inkriminierten Veröffentlichung keine Grundlage und war andererseits ohne weiteres dahin zu verstehen, daß den Beklagten bekannt war, daß sich das Ermittlungsverfahren nicht auch gegen den Kläger richtete. Daß ein klarstellender Hinweis bewusst unterlassen wurde, ergibt sich aber auch bei Zugrundelegung der erst in der Berufungsverhandlung hierzu abgegebenen Erklärung des Beklagten Nr. 2, auf eine entsprechende Anfrage habe er von der Staatsanwaltschaft keine eindeutige Antwort erhalten.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Senat nicht aufgrund des auf uneingeschränkte Unterlassung gerichteten Klageantrags an der Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten Tatsachenbehauptungen ohne einen entsprechenden klarstellenden Zusatz gehindert. Dies ergibt sich schon aus dem im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber § 308 Abs. 1 ZPO erweiterten Entscheidungsspielraum (§ 938 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, Rdn. 1 f. zu § 938). Zudem stellt eine derartige Verurteilung gegenüber dem Begehren des Klägers nach Auffassung des Senats kein "aliud", sondern ein "minus" dar (vgl. - für den Fall eines Widerrufsbegehrens - BGH, NJW 1982, S. 2246 ff., 2248).

III.

Dementsprechend war das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern. Dabei bleibt es den Beklagten überlassen, welche Formulierungen sie bei allfälliger Wiederholung der inkriminierten Äußerungen bei der weiteren Berichterstattung über die hier in Rede stehenden Vorgänge zur Klarstellung verwenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Da das Urteil rechtskräftig ist (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

Ende der Entscheidung

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